Verlag OHG

Allgemeine Geschäftsbedingungen DONO Verlag OHG (gültig ab 9.9.2013)

§ 1 Geltung der AGB: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge mit der DONO

Verlag OHG, Johans-Langmantel-Strasse 34, 82061 Neuried (nachfolgend „Verlag“) über die

Erstellung und/oder Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, einschließlich

Advertorial-Anzeigen (nachfolgend zusammen „Anzeigen“), in

Magazinen/Postwurfsendungen des Verlags (nachfolgend „Anzeigenauftrag“).

§ 2 Platzierung von Anzeigen, Erscheinungs- bzw. Versandtermin: Sofern der Verlag dem

Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte

Anzeigenplatzierung zugesichert hat, besteht kein Anspruch auf Aufnahme an bestimmten

Plätzen der Zeitschrift. Für die Einhaltung einer vereinbarten Platzierung übernimmt der

Verlag keine Haftung, sofern der Auftraggeber die Druckunterlagen nach Ablauf der in der

bei Abschluss des Anzeigenauftrages jeweils gültigen Preisliste (nachfolgend „Preisliste“)

festgelegten Frist liefert und die Einhaltung der Platzierung für den Verlag aus diesem

Grunde nicht mehr oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Angaben des Verlags zum Erscheinungs- bzw. Versandtermin sind unverbindlich, soweit nicht

ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart. Der Verlag behält sich vor, das Erscheinen

der Erstausgabe von einem Mindestanzeigenvolumen von dreizehn bezahlten Anzeigenseiten

abhängig zu machen. Das Nichterscheinen wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Bei Nichterscheinen der Erstausgabe wird dem Auftraggeber ein bereits bezahlter

Anzeigenpreis zurück erstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen

dem Auftraggeber gegen den Verlag nicht zu.

§ 3 Ablehnung und Kennzeichnung von Anzeigen: Der Verlag behält sich vor, die

Durchführung von Anzeigenaufträgen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen

Form der Anzeigen nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages

abzulehnen, wenn die Anzeigen nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze,

behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder deren Veröffentlichung für

den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht eindeutig als Anzeige erkennbar

sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

§ 4 Verantwortlichkeit des Auftraggebers für Inhalt und Zulässigkeit der Anzeige,

Haftungsfreistellung, Anzeigen für Arznei- und Heilmittel: Der Auftraggeber trägt allein

die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur

Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von

Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen

den Verlag erwachsen, und dem Verlag den aus der Geltendmachung solcher Ansprüche

entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Auftraggeber hat das Entstehen der

Ansprüche Dritter bzw. den dem Verlag entstandenen Schaden nicht zu vertreten. Der Verlag

 

ist nicht verpflichtet, Anzeigenaufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter

beeinträchtigt werden. Der Verlag ist berechtigt, die Schaltung von Anzeigen für Arznei- und

Heilmittel von einer schriftlichen Zusicherung des Auftraggebers über die rechtliche

Zulässigkeit der Werbung abhängig zu machen und/oder die Werbevorlage mit Zustimmung

des Auftraggebers auf dessen Kosten durch eine sachverständige Stelle auf die rechtliche

Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.

§ 5 Rechtseinräumung, Verwendung von Advertorial-Anzeigen durch den

Auftraggeber: Neben der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe ist der Verlag berechtigt,

die Anzeige in einer elektronischen Ausgabe des Magazins (z.B. als Faksimile, e-paper, Heft-

Preview, e-book-Ausgabe, in einem Online-Archiv, auf CD-ROM oder DVD, in einer

Applikation z.B. für iPad/iPod/iPhone/smartphone u.ä.) (nachfolgend „elektronische

Ausgabe“) zu veröffentlichen, insbesondere zu diesem Zweck zeitlich unbeschränkt zu

vervielfältigen, zu verbreiten, zu übertragen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen oder

in einer Datenbank zum Abruf bereit zu halten.

Eine Verpflichtung des Verlages zur Veröffentlichung in einer elektronischen Ausgabe besteht

nicht, soweit nicht anders vereinbart. Im Einzelfall wird der Verlag die Anzeige auf Wunsch

des Auftraggebers aus der elektronischen Ausgabe entfernen, soweit berechtigte Interessen

dies erfordern (z.B. wenn sich der Auftraggeber gegenüber einem Dritten rechtswirksam zur

Unterlassung der Anzeigenschaltung verpflichtet hat oder rechtskräftig zur Unterlassung

verurteilt wurde). Die vom Verlag produzierten Advertorial-Anzeigen dürfen ausschließlich in

Titeln des Verlages erscheinen. Die Verwendung in anderen Zeitschriften wird ausdrücklich

ausgeschlossen. Nach Absprache und schriftlicher Zustimmung durch den Verlag können die

Advertorial-Anzeige oder Ausschnitte selbiger in internen Firmenbroschüren, zur Messe oder

Schaufensterdekoration etc. verwendet werden. Bei einer Weiterverwendung der Advertorial-

Anzeige oder von Ausschnitten selbiger in Form von POS-Material, muss der Auftraggeber

zusätzliches Honorar für Fotograf und Model tragen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Druckunterlagen, Proofs, Änderungen,

Erstellung und Änderung von Druckunterlagen und Proofs durch den Verlag,

Ausschluss der Mängelhaftung: Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und

einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen gemäß den in den Mediadaten

festgelegten Vorgaben ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei Anlieferung der Daten

ist zusätzlich ein farbverbindlicher Proof entsprechend den vom Verlag bekanntgegebenen

Standards zu übermitteln. Der Auftraggeber ist ferner für die Lieferung der Druckunterlagen

innerhalb der in der Preisliste festgelegten Fristen, bei Advertorial-Anzeigen für das Briefing,

gegebenenfalls einschließlich der Lieferung von Bild- und Pressematerial, für die Abstimmung

mit dem Verlag nach Erhalt des Layout- und Textvorschlages und für die finale

Layoutfreigabe innerhalb der im Angebot festgelegten Fristen, verantwortlich. Nach Ablauf

dieser Fristen sind Änderungen, insbesondere hinsichtlich Größe, Format und Farben nicht

 

mehr möglich. Der Verlag übernimmt die Erstellung und Änderung von Druckunterlagen oder

die Erstellung von Proofs nur ausnahmsweise und nur gegen gesonderte Berechnung. Der

Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen

der branchenüblichen Toleranzen, soweit es die übermittelten Druckunterlagen zulassen. Bei

Reklamationen bezüglich Farbe bildet ein vom Verlag nach den in der Preisliste

bekanntgegebenen Standards erstellter Referenzproof die Basis für eine optische und

messtechnische Bewertung. Die Mängelhaftung des Verlages bei unzulänglicher

Druckqualität ist ausgeschlossen, soweit diese auf Mängeln der Druckvorlage beruht, die sich

erst bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. Die Mängelhaftung wegen

Farbabweichungen ist ferner ausgeschlossen, soweit diese darauf beruhen, dass der

Auftraggeber einen erforderlichen Proof nicht oder nicht entsprechend den

bekanntgegebenen Standards übermittelt hat. Die Mängelhaftung des Verlages ist auch dann

ausgeschlossen, wenn ein unzulänglicher Abdruck auf einer verspäteten Lieferung der

Druckvorlagen beruht.

§ 7 Verspätete Veröffentlichung: Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann

der Auftraggeber im Falle der verspäteten Veröffentlichung einer Anzeige vom Vertrag

zurücktreten, es sei denn, der Verlag hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Haftung des

Verlages für Schäden wegen einer verspäteten Veröffentlichung richtet sich nach § 9.

§ 8 Mängelhaftung, Reklamationsfrist: Weist die veröffentlichte Anzeige dem Verlag

zuzurechnende Mängel auf, so steht dem Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung des

Anzeigenpreises zu. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen der

Anzeige geltend gemacht werden, es sei denn, dass es sich um verborgene Mängel handelt.

Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem

Auftraggeber nur zu, soweit die Haftung des Verlages nicht gemäß § 9 ausgeschlossen oder

beschränkt ist.

Andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

§ 9 Haftung: Für vom Verlag oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haftet der

Verlag unbeschränkt, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei

leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren

Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist

die Haftung des Verlages auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden

begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen

Nebenpflichten sind, haftet der Verlag nicht. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von

Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aus

dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper

 

oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

§ 10 Preise: Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich die Preise aus der bei

Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Sie bestimmen sich nach dem vom Auftraggeber

gewählten Format, das einem der in der Preisliste angegebenen Formate entsprechen muss.

Bei Promotion-Anzeigen ergeben sich die Preise zusätzlich aus den in der

Auftragsbestätigung angegebenen Produktionskosten.

§ 11 Fälligkeit, Zahlungsfrist: Der Anzeigenpreis wird zum Zeitpunkt des in der Preisliste

genannten Anzeigenschlusstermins fällig. Rechnungen des Verlages sind innerhalb der aus

der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste ersichtlichen, vom Rechnungsdatum an

laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder

Vorauszahlung vereinbart ist.

§ 12 Zahlungsverzug, Gefährdung der Gegenleistung durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Auftraggebers: Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen

in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Einziehungskosten

berechnet. Die Rechte des Verlages, einen weitergehenden Schaden ersetzt zu verlangen,

bleiben unberührt. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug unbeschadet sonstiger Rechte die

Ausführung des Anzeigenauftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Wird nach

Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verlages auf die Gegenleistung durch

mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Verlag berechtigt,

die Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit

geleistet hat. Der Verlag kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der

Auftraggeber Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu

bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Der Verlag ist nach Fristablauf berechtigt, von dem

Vertrag zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensoder

Aufwendungsersatz zu verlangen.

§ 13 Anzeigenbelege: Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und

Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige

Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht geliefert werden, so tritt an seine Stelle eine

rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung

der Anzeige.

§ 14 Minderung des Anzeigenpreises: Sofern der Auftraggeber rabattfähige Anzeigen

bestellt, besteht im Falle einer Unterschreitung der Garantieauflage unter folgenden

Voraussetzungen ein Anspruch auf Minderung des Anzeigenpreises:

 

a) Garantieauflage im Sinne dieses § 14 ist die vom Verlag in der jeweils gültigen

Anzeigenpreisliste oder anderweitig öffentlich festgelegte und ausdrücklich als „garantiert

verbreitete Auflage“ bezeichnete Auflage.

b) Voraussetzung für einen Anspruch auf Minderung ist, dass die Auflage der belegten

Ausgabe die Garantieauflage unterschreitet.

c) Soweit nicht anders vereinbart, ist Grundlage für die Berechnung der Preisminderung, der

Anzeigenauftrag pro (Einzel-)Unternehmen. Die Höhe der Preisminderung errechnet sich aus

der prozentualen Abweichung zwischen Garantieauflage und tatsächlicher Auflagenhöhe. Die

Höhe der tatsächlichen Auflage wird gemäß der Verbreitungsunterlagen der Deutschen Post

ermittelt. Ein Anspruch auf Minderung besteht nur, wenn die so berechnete Preisminderung

mindestens Euro 2.500,00 beträgt. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der

Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben

hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Der

Minderungsbetrag wird am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter

Berücksichtigung einer evtl. gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift gewährt.

Wenn dies nicht mehr möglich ist, erfolgt eine Auszahlung.

d) Evtl. Schadensersatz- oder gesetzliche M.ngelansprüche bleiben von den vorstehenden

Regelungen in diesem § 14 unberührt.

§ 19 Aufbewahrungspflicht: Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei

Monate nach Erscheinen der Anzeige. Druckunterlagen werden nur auf besondere

Anforderung an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht: Erfüllungsort ist Neuried, wenn der

Auftraggeber Kaufmann ist. Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann

oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder er keinen allgemeinen

Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verlag ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an

jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.